Statuten:


STATUTEN DES VERREINS Wien, 2012-10-11

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kinder und Pflegehilfe Austria“ und hat seinen Sitz in Wien.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung in Not befindlicher Mitmenschen.
Neben notleidenden Mitmenschen ist ein weiterer Zweck des Vereins die generelle Förderung schlechter gestellter Mitmenschen, um Zugang zu Bildung, Pflege, Heilbehelfen und medizinischer Versorgung zu erleichtern.
Als Förderung werden alle Aktivitäten des Vereins bezeichnet, die darauf abzielen, hilfebedürftigen Mitmenschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, unabhängig von Religion, Herkunft ideologischen oder politischen Einstellungen.
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
§ 3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
a) Ideelle Mittel
Die Ziele des Vereins sollen durch folgende Tätigkeitsbereiche erreicht werden:
(1) Bestandsaufnahme und vorlaufende Evaluierung der Gesetze und Möglichkeiten
(2) Aufklärungsarbeit
(3) Herausgabe von Publikationen,
(4) Medienpräsenz
(5) Förderung von bestehenden Organisationen,
(6) direkte Unterstützung von bedürftigen Mitmenschen
(7) sonstige, dem Vereinszweck dienende Aktionen.
(8) Seminare, Expeditionen, Führungen, Schulungen
(9) Versammlungen und gesellige Zusammenkünfte
b) Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
(1) Das Vermögen des Vereins und dessen Erträge
(2) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(3) Widmungen und sonstige Zuwendungen
(4) Einträge aus Veranstaltungen und Geschäftsbetrieben
(5) Inseraten
(6) Vereinseigene Unternehmungen
(7) Teilnehmergebühren aus Seminaren
(8) Herausgabe von Druckwerken
(9) Spenden
(10) Fundraising
(11) Sammlungen
(12) Tombolen
(13) Auktionen
(14) Darlehen und Erlöse aus Publikationen der dergleichen
(15) Sponsoring
(16) Subventionen
(17) Letztwillige Zuwendungen
(18) Benefizveranstaltungen
(19) Werbung
(20) Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) ordentliche Mitglieder
(2) fördernde Mitglieder
(3) Ehrenmitglieder
ad (1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können physische oder juristische Personen sein, welche ihre Aufnahme durch eine Willensäußerung schriftlich oder mündlich bekundet haben. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt über Beschluss des Vorstandes nach vorliegendem Antrag, kann aber ohne Angabe von Gründen schriftlich abgelehnt werden.

ad (2) Fördernde Mitglieder des Vereines können sowohl physische als auch juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereines besonders durch materielle Zuwendungen unterstützen. Sie werden vom Vorstand aufgenommen.

ad (3) Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich um die Erreichung der Ziele des Vereines hervorragende Verdienste erworben haben und von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physikalische und juristische Personen werden
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen schriftlich abgelehnt werden.
(4) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die korrekte und pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet durch:
(1) Tod,
(2) freiwilligen Austritt,
(3) Ein freiwilliger Austritt kann nur jeweils zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen und muss bis vier Wochen vorher dem Vereinssekretariat schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Streichung,
(5) Ausschluss
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Rechte:
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mitgliedsrechte bildet die Zahlung der Beiträge und Abgaben, sowie die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber.
b. Pflichten:
(1) Sämtliche Mitglieder haben die Interessen und Ziele des Vereins voll zu wahren und zu fördern.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben ihre Beiträge und Abgaben pünktlich zu zahlen und sich an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Die Satzungen und Ziele des Vereines sind für alle ordentlichen Mitglieder verbindlich.
(3) Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Vorstand
(2) Generalversammlung
(3) Rechnungsprüfer
(4) Schiedsgericht
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§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens folgenden Organen zusammen:
(1) Ein Obmann / Obfrau
(2) Ein Kassier / Kassiererin
(3) Ein Schriftführer / Schriftführerin
§ 10 Aufgaben des Vorstands und der Vorstandsmitglieder
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins und hat den Verein nach außen zu vertreten
(5) Der Vorstand ist für die laufenden Vereinsgeschäfte zuständig und hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Generalversammlung zu exekutieren. Dem Vorstand obliegt die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Abgaben, die Genehmigung des Jahresbudgets, die authentische Interpretation der Statuten, die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, die Aufnahme, Entlassung oder Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins, der Abschluss und die Auflösung von Bestandsverträgen, die Kooperation mit anderen Verbänden, Organisationen und Behörden. Die Erarbeitung und Beschlussfassung von regionalen gutachtlichen Stellungnahmen, die Bearbeitung und Betreuung aller dem Verein angehörender Mitglieder.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens Obmann / Obfrau oder einem seiner Stellvertreter, dem Finanzreferenten oder einem seiner Stellvertreter und dem/der Schriftführer/ Schriftführerin oder dessen Stellvertreter beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen werden von Obmann / Obfrau einberufen und geleitet.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(8) Dem Verein kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(9) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(10) Vorbereitung der Generalversammlung.
(11) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(12) Verwaltung des Vereinsvermögens
(13) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(14) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
(15) Vertragsabschlüsse mit externen Dienstleistern
§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann / Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Kassier/ Kassiererin unterstützt den/die Obmann / Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann / Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmann / Obfrau und des/der Kassiers/ Kassiererin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann / Obfrau und des/die Kassiers/ Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann / Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann / Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Kassier/ Kassiererin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands
§ 12 Ordentliche Generalversammlung
(7) Die ordentliche Generalversammlung des Vereins findet alljährlich statt.
(8) Jede Generalversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(9) Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
(10) Ist die ordentliche Generalversammlung zur festgesetzten Stunde mangels der erforderlichen Mitgliederzahl nicht beschlussfähig, findet eine halbe Sunde später am gleichen Ort die Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(11) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(12) Die ordentliche Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Beschlussfassung über Änderungen der Statutenbedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(13) Abstimmungen erfolgen mündlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/ Schriftführerin zu unterschreiben ist.
§ 13 Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlussfassung über Anträge;
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(4) Entlastung des Vorstandes;
(5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder sowie die Definition von Förderbeiträgen für fördernde Mitglieder;
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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